Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
· V · BGBl. II Nr. 157/1999 · in Kraft seit 1999-06-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärt pauschal alle Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu 'besonders wichtigen Aufgaben' – ohne jede individuelle Bewertung der konkreten Funktion. Eine Blanketterklärung, die schlicht alle Führungsebenen erfasst, untergräbt den Sinn des individuellen Klassifizierungssystems des Bundesministeriengesetzes und dient faktisch nur der pauschalen Einreihung in höhere Gehaltsgruppen. Das Ministerium wurde seit 1999 mehrfach umstrukturiert, sodass die Verordnung die aktuelle Organisationsrealität nicht mehr widerspiegelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz