Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
AZHG · BG · BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · in Kraft seit 2002-07-01
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur, welche Zulagen Bundesbedienstete bei Auslandseinsätzen (etwa Soldaten oder Helfer bei Auslandsmissionen) bekommen. Es schränkt keine Bürger ein, sondern ordnet die interne Bezahlung des Staates für seine eigenen entsandten Leute. Eine solche klare Entgeltregelung für gefährliche Auslandsdienste ist sinnvoll und kostet niemandem Freiheit.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. TEIL ↗ RIS
1. TEIL AUSLANDSZULAGEN 1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage Anspruchsvoraussetzungen § 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer (2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches (3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden. (4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt. (5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen. (6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn 27.01.2026 10001585 NOR40134217
§ 2 — Bestandteile der Auslandszulage ↗ RIS
Bestandteile der Auslandszulage § 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen. (2) Die Auslandszulage besteht (3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956. 27.01.2026 10001585 NOR40172080
§ 7 — Einsatzzuschlag ↗ RIS
Einsatzzuschlag § 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt 12 Werteinheiten, 9 Werteinheiten, 6 Werteinheiten, 5 Werteinheiten, 3 Werteinheiten, 2 Werteinheiten. (2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit. (3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung. 27.01.2026 10001585 NOR40205829
§ 12 — Auszahlung der Auslandszulage ↗ RIS
Auszahlung der Auslandszulage § 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen. (2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). (3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: (4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. (5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit. Unterkunftszuschlag 27.01.2026 10001585 NOR40134223
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz