Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 38/1999 · in Kraft seit 1999-03-01
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen verbietet Einsatz, Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen, die Zivilbevölkerung noch Jahrzehnte nach Konflikten töten und verstümmeln. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor diesen wahllos wirkenden Explosivmitteln ist eine klassische, klar legitime Staatsaufgabe. Eine Abschaffung würde die physische Sicherheit von Menschen massiv gefährden und ist mit keiner sinnvollen Freiheitsgewinn verbunden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) „Antipersonenmine“ bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet. (2) „Mine“ bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden. (3) „Wiederaufnahmesicherung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird. (4) „Weitergabe“ umfaßt neben der physischen Verbringung von Antipersonenminen in ein staatliches oder aus einem st
KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz