Patientencharta (Bund – Kärnten)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 195/1999 · in Kraft seit 1999-09-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Patientencharta verankert grundlegende Individualrechte – informierte Einwilligung (Art. 17), Selbstbestimmung (Art. 16, 18), Datenschutz (Art. 13) und Würde (Art. 2, 9) – und schützt vulnerable Personen im strukturellen Machtgefälle gegenüber Gesundheitseinrichtungen. Die Vereinbarung war 2024 aktiv und deckt Bereiche ab, die EU-Recht nur partiell erfasst. Aus freiheitlicher Sicht stärkt die Charta individuelle Rechte gegenüber staatlichen und privaten Leistungserbringern erheblich und ist als freiheitserweiterndes Instrument beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Grundsätzliches Artikel 2 Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. 29.11.2024 10001573 NOR12017304 N1199914860O
Art. 13 — Artikel 13 ↗ RIS
Artikel 13 (1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlaß der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltunginteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz. (2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig. (3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden. Auskunftsrecht 29.11.2024 10001573 NOR12017315 N1199914871O
Art. 16 — Abschnitt 4 ↗ RIS
Abschnitt 4 Recht auf Selbstbestimmung und Information Artikel 16 (1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären. (2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepaßt und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen. (3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren. (4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflußt werden. (5) Patienten und Patientinnen sind im vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren. Diagnoseart 29.11.2024 10001573 NOR12017318 N1199914874O
Art. 17 — Artikel 17 ↗ RIS
Artikel 17 (1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. (2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde. (3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, daß eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird. (4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde. (5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persö
Art. 18 — Artikel 18 ↗ RIS
Artikel 18 Patienten und Patientinnen haben das Recht, im vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann. 29.11.2024 10001573 NOR12017320 N1199914876O
Art. 19 — Artikel 19 ↗ RIS
Artikel 19 (1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen. (2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat. 29.11.2024 10001573 NOR12017321 N1199914877O
Art. 20 — Artikel 20 ↗ RIS
Artikel 20 (1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, daß die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden. 29.11.2024 10001573 NOR12017322 N1199914878O
Art. 29 — Abschnitt 7 ↗ RIS
Abschnitt 7 Vertretung von Patienteninteressen Artikel 29 (1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Mißständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben. (2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen. (3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden. Personalerfordernis 29.11.2024 10001573 NOR12017331 N1199914887O
Art. 32 — Abschnitt 8 ↗ RIS
Abschnitt 8 Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Artikel 32 Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden. Beweislastregel 29.11.2024 10001573 NOR12017334 N1199914890O
KI-Analyse · 2026-07-15 · 38 §§ im Datensatz