Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
· V · BGBl. II Nr. 244/1999 · in Kraft seit 1999-07-22
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bundesregierung kann Jugendorganisationen jederzeit formlos konsultieren – dafür braucht es keine eigene Verordnung mit vorgeschriebener Mitgliederzahl, Einberufungsregeln und Beschlusserfordernissen. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse und produziert nur unverbindliche Empfehlungen; der formelle bürokratische Apparat schafft Verwaltungsaufwand ohne nachweisbaren Mehrwert gegenüber informeller Konsultation.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einsetzung des Bundesjugendbeirates ↗ RIS
Einsetzung des Bundesjugendbeirates § 1. Beim Bundeskanzleramt wird ein Bundesjugendbeirat eingesetzt.
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Aufgabe des Bundesjugendbeirates ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen die Jugend betreffenden Belangen und in Fragen des Dialogs zwischen den Generationen. Hiezu gehören insbesondere: (2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
§ 5 — Vorsitzführung ↗ RIS
Vorsitzführung § 5. (1) Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler. (2) Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen. (3) In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz