Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 75/1999 · in Kraft seit 1999-05-16
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel ist ein international bedeutsames Schutzgebiet (Ramsar, Natura 2000) und der grenzüberschreitende österreichisch-ungarische Nationalpark erfordert eine gesetzlich verankerte Bund-Land-Koordination. Die Vereinbarung wurde zuletzt im Jänner 2026 aktualisiert und ist aktiv; Finanzierung, Governance-Strukturen und Schutzziele sind proportional ausgestaltet. Nutzungsbeschränkungen auf 9.671 ha sind durch den ökologischen Schutzauftrag und internationale Verpflichtungen gerechtfertigt.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Nationalparkflächen ↗ RIS
Artikel II Nationalparkflächen (1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026) (3) Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien. Naturzone 14.01.2026 10001565 NOR40274736
Art. 3 — Grenzüberschreitender Nationalpark ↗ RIS
Artikel III Grenzüberschreitender Nationalpark Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren. 14.01.2026 10001565 NOR40274737
Art. 4 — Zielsetzung ↗ RIS
Artikel IV Zielsetzung Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde: Tierwelt 14.01.2026 10001565 NOR40274738
Art. 5 — Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel ↗ RIS
Artikel V Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel (1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. (2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen: (3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Informationsarbeit, Bildungstätigkeit 14.01.2026 10001565 NOR40274739
Art. 6 — Finanzierung ↗ RIS
Artikel VI Finanzierung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. (2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft: (3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt. (4) Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026) (7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur V
Art. 8 — Nationalparkforum ↗ RIS
Artikel VIII Nationalparkforum (1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren. (2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. (3) Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026) Klimaschutz 14.01.2026 10001565 NOR40274741
Art. 9 — Wissenschaftlicher Beirat ↗ RIS
Artikel IX Wissenschaftlicher Beirat (1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird. (2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig. (3) Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. (4) Die Konstituier
KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz