Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 8/1999 · in Kraft seit 1999-01-16
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung des Bundeskanzlers teilt lediglich Beitritte von Litauen und Palau (Oktober bzw. Juni 1996) sowie die Beendigung der Anwendung auf Hongkong (1. Juli 1997) mit. Die Genfer Abkommen gelten in Österreich durch BGBl. Nr. 155/1953 und nachfolgende Geltungsbereichskundmachungen; diese spezifische Aktualisierung ist historisch abgeschlossen. Das Dokument begründet keine fortlaufende Rechtspflicht und ist als eigenständige Norm obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Opfer des Krieges BGBl. III Nr. 8/1999 16.01.1999 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges StF: BGBl. III Nr. 8/1999
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 339/1996) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Litauen 3. Oktober 1996 Palau 25. Juni 1996 Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten. Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1994 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz