Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 104/1999 · in Kraft seit 1999-04-10

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung vollzieht lediglich die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Bekanntmachung des VfGH-Erkenntnisses vom 23. Februar 1999 (V 127/97-9) und entfaltet keinen selbstständigen normativen Inhalt. § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer ist bereits beseitigt; das Dokument hat ausschließlich historische Bedeutung. Als abgeschlossener Verwaltungsakt ist dieses Instrument vollständig obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 104/1999 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 16.02.2023 10001561 NOR11001583 N1199913167Y

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, V 127/97-9, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. März 1999, ausgesprochen, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer, beschlossen in der Vollversammlung am 17. Juni 1994, kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994, gesetzwidrig war. 16.09.2021 10001561 NOR12017188 N1199913168Y

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz