Deregulierung, aber richtig

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Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 35/1999 · in Kraft seit 1999-01-15

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
48Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 103, 104c EG-Vertrag (nunmehr Art. 121, 126 AEUV) – Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten; Art. 6 Abs. 1 schließt reine EU-Umsetzungsakte vom Konsultationsmechanismus aus

Begründung

Der Konsultationsmechanismus schützt Länder und Gemeinden vor einseitig vom Bund aufoktroyierten Kostenbelastungen und stärkt so das bundesstaatliche Gleichgewicht. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Stabilitätspakts (Art. 7) ist erfüllt und damit obsolet, die Kernmechanismen (Art. 1–6) bleiben jedoch operativ wirksam. Der Mechanismus verursacht Verwaltungsaufwand, dient aber fiskalischer Fairness zwischen den Gebietskörperschaften und hat keine EU-Entsprechung, die ihn ersetzen würde.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt. (2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt. (3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht. (4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zuste

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden. (2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden: 19.02.2025 10001558 NOR12017175 N1199912688Y

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. (2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetz

Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS

Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen. 19.02.2025 10001558 NOR12017179 N1199912692Y

Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS

Artikel 7 (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen. (2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren. 19.02.2025 10001558 NOR12017180 N1199912693Y

Art. 10 — Artikel 10 ↗ RIS

Artikel 10 (1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft. (2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt. (3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt. (4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt. 19.02.2025 10001558 NOR12017183 N1199912696Y

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz