Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 153/1998 · in Kraft seit 1998-10-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zusatzabkommen schafft den völkerrechtlichen Rahmen für das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen (ECML) mit Sitz in Graz, eine aktive Einrichtung des Europarates. Österreich ist als Sitzstaat vertraglich gebunden; Privilegien und Immunitäten entsprechen internationalem Diplomatiestandard. Eine Aufhebung würde österreichische Vertragsverletzung bedeuten und den laufenden Institutionsbetrieb gefährden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Das Zentrum ist in der Republik Österreich errichtet, um die ihm vom Ministerkomitee und den anderen zuständigen Organen des Europarates übertragenen Tätigkeiten auszuüben.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen, insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 1. Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt. 2. Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates oder seines Vertreters in Graz und insbesondere mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.
Art. 10 ↗ RIS
Artikel 10 1. Die Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung. 2. Darüber hinaus genießen der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter die gleiche Behandlung, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt wird. Deren Ehegatten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen die den Ehegatten und Familienangehörigen von Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährte Behandlung. 3. Alle Bediensteten des Zentrums sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente für die Dauer ihrer Zuteilung in Österreich. 4. Die Bediensteten des Zentrums genießen in Österreich Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter den Absatz 2 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks. 5. Die Bediensteten des Zentrums sind von allen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges pro Haushalt befreit. 6. Die im obigen Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten des Zent
Art. 11 ↗ RIS
Artikel 11 1. Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik Österreich befreit. 2. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum eingerichteten Sozialversicherungssystem.
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19 Dieses Abkommen tritt außer Kraft: ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind. GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz