Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 140/1998 · in Kraft seit 1998-11-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll gewährt den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dem Kanzler diplomatische Vorrechte und Immunitäten, um ihre unabhängige Amtsausübung zu sichern. Die richterliche Unabhängigkeit des EGMR ist eine wesentliche Schutzschicht für Grundrechte aller österreichischen Bürger. Als völkerrechtliche Verpflichtung innerhalb des Europaratsrahmens kann es nicht einseitig aufgegeben werden und dient einem klar legitimen, freiheitssichernden Zweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz