Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 137/1998 · in Kraft seit 1998-09-02
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zusatzprotokoll zum PfP-SOFA verpflichtet die Vertragsstaaten, keine Todesurteile an Angehörigen fremder Streitkräfte zu vollstrecken. Es erweitert den Freiheitsschutz gegenüber dem Hauptabkommen und entspricht der österreichischen Verfassungsrechtslage (Art. 85 B-VG, Abschaffung der Todesstrafe). Als freiheitserweiternd gestaltetes menschenrechtliches Zusatzinstrument ist es beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken. 16.09.2022 10001554 NOR12017046 N1199855079L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz