Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 136/1998 · in Kraft seit 1998-09-02
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses PfP-SOFA-Übereinkommen von 1995 erstreckt das NATO-Truppenstatut auf alle Staaten der Partnerschaft für den Frieden, also auch auf Österreich. Es ist die unmittelbare Rechtsgrundlage, auf der das NATO-Truppenstatut (10001552) auf österreichischem Boden anwendbar wird. Österreich ist als aktiver PfP-Teilnehmer weiterhin daran gebunden; ohne dieses Übereinkommen entfiele der Rechtsrahmen für gemeinsame Übungen und Truppenentsendungen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. 16.09.2022 10001553 NOR12017037 N1199855069L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden. 16.09.2022 10001553 NOR12017038 N1199855070L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz