Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags
· K · BGBl. III Nr. 135/1998 · in Kraft seit 1998-09-03
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das NATO-Truppenstatut von 1951 (London) regelt die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte auf österreichischem Hoheitsgebiet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden. Österreich nimmt aktiv an PfP-Übungen teil, die Truppen aus anderen Staaten auf österreichisches Gebiet bringen; das SOFA schafft den notwendigen rechtlichen Rahmen für Straf-, Zoll- und Zivilrechtsfragen. Als völkerrechtlicher Mehrseitenvertrag kann Österreich nicht einseitig austreten, ohne die PfP-Mitgliedschaft und die damit verbundene sicherheitspolitische Kooperation zu gefährden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck (2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögenswerte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel VIII (1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei wegen Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr gehören und von ihren Land-, See- oder Luftstreitkräften benutzt werden, wenn der Schaden (2) a) Im Falle von Schäden, die an anderen einer Vertragspartei gehörenden und in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögenswerten in der in Absatz 1 bezeichneten Weise verursacht worden oder entstanden sind, wird über die Haftung einer anderen Vertragspartei und über die Höhe des Schadens durch einen nach Buchstabe b ausgewählten Einzelschiedsrichter entschieden, es sei denn, daß die beteiligten Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter entscheidet auch über alle aus dem gleichen Ereignis entstehenden Gegenansprüche. (3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 umfaßt der Ausdruck „einer Vertragspartei gehörend“ auch Schiffe, die von der Vertragspartei als unbemannte Schiffe gechartert oder in Anspruch genommen oder von ihr als Prise beschlagnahmt worden sind (jedoch nur, soweit die Gefahr des Verlustes oder der Haftung nicht von einer anderen Person als dieser Vertragspartei getragen wird). (4) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle An
Art. 7 ↗ RIS
Artikel VII (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels (2) (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind. (3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln: (4) Aus den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind. (5) a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben h
KI-Analyse · 2026-07-28 · 22 §§ im Datensatz