VfGH-Ausspruch, dass der Leitfaden für die Anwendung des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei und Teile von Erlässen des BMAS gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 258/1998 · in Kraft seit 1998-08-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1998 gibt den VfGH-Ausspruch wieder, dass der Leitfaden für die Anwendung des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei sowie bestimmte Erlässe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gesetzwidrig waren. Das Erkenntnis ist rechtskräftig und die betroffenen Erlässe sind außer Kraft; der Rechtsakt hat damit seinen Zweck vollständig erfüllt. Als historische Verkündungskundmachung ohne eigenständige fortlaufende Normwirkung ist sie obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der Leitfaden für die Anwendung des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei und Teile von Erlässen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 258/1998 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 08.09.2021 10001551 NOR11001573 N1199853614L
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1998, V 6-8/98-9, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. Juli 1998, ausgesprochen, daß 08.09.2021 10001551 NOR12017011 N1199853615L
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz