Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO

· Vertrag – UNO, IAEO, UNIDO · BGBl. III Nr. 74/1998 · in Kraft seit 1996-01-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
58Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen regelt die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Reparaturfonds für die Amtssitze der UNO, IAEO und UNIDO im Wiener Internationalen Zentrum. Das Wiener Internationale Zentrum ist weiterhin aktiv und Österreich ist als Gaststaat völkerrechtlich gebunden. Das Abkommen kann nicht einseitig aufgehoben werden und dient dem legitimen Zweck der Aufrechterhaltung der Infrastruktur für internationale Organisationen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

19/20 Amtssitzabkommen Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien (NR: GP XX RV 589 AB 791 S. 83. BR: AB 5526 S. 629.) StF: BGBl. III Nr. 74/1998 Deutsch, Englisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen der Republik Österreich wurden am 13. August 1997 abgegeben. 24.09.2018 10001550 NOR11001572 N1199852332L

Art. 1 ↗ RIS

REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DR. WOLFGANG SCHÜSSEL Wien, am 15. Oktober 1996 GZ. 855/11-I.5/96 Exzellenz! Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *1) einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981'' genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 *2) (im folgenden „Abkommen von 1985'' genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß die

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz