Kundmachung gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes
· K · BGBl. II Nr. 388/1998 · in Kraft seit 1998-11-06
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1998 stellt eine verwaltungsinterne Einmalfeststellung dar: Sie beurkundet, dass der Verein ‚Österreichischer Seniorenrat' die Anforderungen des § 24 Abs. 1 Bundes-Seniorengesetz erfüllt. Der deklaratorische Rechtsakt ist damit vollzogen; die fortlaufende Qualifikation des Vereins richtet sich nach dem Bundes-Seniorengesetz selbst, nicht nach dieser Kundmachung. Als abgeschlossenes Einmalinstrument ohne eigenständige Regelungswirkung ist sie obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, wird kundgemacht, daß der Verein „Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)“ mit Sitz in Wien die im § 24 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Erfordernisse erfüllt.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz