Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof

· K · BGBl. II Nr. 332/1998 · in Kraft seit 1998-09-19

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof 1998 eine Bestimmung einer Verordnung über Importausgleichssätze für Geflügelprodukte von 1990 aufgehoben hat. Das österreichische Importausgleichssystem für Agrarprodukte wurde bereits mit dem EU-Beitritt 1995 durch die gemeinsame EU-Agrarpolitik ersetzt. Das Dokument ist doppelt obsolet: Es ist eine historische Gerichtsnotiz über eine Vorschrift aus einem längst abgeschafften Regulierungssystem.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 332/1998 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht: 19.08.2025 10001536 NOR11001558 N1199812500O

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, Zl. V 228/97-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 13. August 1998, § 1 ZTNr. 0207 23 A 1b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vom 29. Oktober 1990, Zl. 39 001/06-III/B/7c/90, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 31. Oktober 1990, als gesetzwidrig aufgehoben. 19.08.2025 10001536 NOR12016864 N1199812501O

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz