Bundes-Seniorengesetz
· BG · BGBl. I Nr. 84/1998 · in Kraft seit 1998-07-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundes-Seniorengesetz verankert eine gesetzliche Seniorenvertretung. Interessenvertretung ist keine Kernaufgabe des Staates; die staatlich verankerte Struktur wäre zu überdenken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz