VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 155/1998 · in Kraft seit 1998-09-03
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof 1998 eine Wortfolge im Ausländerbeschäftigungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Die betroffene Bestimmung ist seitdem nicht mehr geltendes Recht. Es handelt sich um eine erledigte historische Notiz ohne jede operative Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 28b Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 155/1998 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 10001532 NOR11001552 N1199812264O
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in § 28b Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war. 15.09.2021 10001532 NOR12016753 N1199812265O
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz