Deregulierung, aber richtig

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

· Vertrag – UNIDO · BGBl. III Nr. 100/1998 · in Kraft seit 1998-06-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das UNIDO-Amtssitzabkommen ist strukturell mit dem UNO-Amtssitzabkommen identisch und schafft die rechtliche Grundlage für den Betrieb der UNIDO in Wien bis 2078. Die gewährten Privilegien und Immunitäten entsprechen internationalem Standard für UN-Sonderorganisationen und sind für deren unabhängige Funktion notwendig. Eine einseitige Aufkündigung würde Österreich völkerrechtlich schaden. Auch hier ist Art. 4 (Jahresmiete von einem österreichischen Schilling) ein nominaler Anachronismus, der bilateral behoben werden müsste.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Der Amtssitz der UNIDO Abschnitt 2 a) Die Regierung stellt der UNIDO für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit den Vereinten Nationen bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der UNIDO aufscheinen und die UNIDO nimmt dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die UNIDO und die Vereinten Nationen untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen. b) Der Amtssitz der UNIDO in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der UNIDO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der UNIDO an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der UNIDO gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der UNIDO vorliegt. c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der UNIDO einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet. d) Die zuständigen

Art. 4 ↗ RIS

Abschnitt 4 Die UNIDO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Art. 15 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches Abschnitt 15 a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der UNIDO, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist. b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO die Gesetze der Republik Österreich. c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Art. 17 ↗ RIS

Abschnitt 17 a) Der Amtssitzbereich der UNIDO ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der UNIDO betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. b) Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Art. 57 ↗ RIS

Abschnitt 57 Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

KI-Analyse · 2026-07-15 · 61 §§ im Datensatz