Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 99/1998 · in Kraft seit 1998-06-01
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen ist eine völkerrechtlich bindende Verpflichtung, die Österreich als UN-Gaststaat freiwillig eingegangen ist und bis 2078 läuft. Es regelt legitime staatliche Aufgaben: Bereitstellung von Räumlichkeiten, Immunität und Privilegien für UN-Personal, die für den Betrieb des Wiener UN-Büros international üblich und unerlässlich sind. Ohne dieses Abkommen wäre Österreichs Funktion als Gaststaat rechtlich nicht abgesichert. Einzig Art. 4 verweist noch auf den österreichischen Schilling — ein nominaler Anachronismus, der nur im Wege einer bilateralen Vertragsänderung bereinigt werden könnte.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien Abschnitt 2 a) Die Regierung stellt den Vereinten Nationen für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit der UNIDO bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien aufscheinen und die Vereinten Nationen nehmen dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die Vereinten Nationen und die UNIDO untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen. b) Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Vereinten Nationen an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Vereinten Nationen gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt. c) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von den Vereinten Nationen einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amts
Art. 4 ↗ RIS
Abschnitt 4 Die Vereinten Nationen zahlen der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.
Art. 15 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen Abschnitt 15 a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Vereinten Nationen unterworfen ist. b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich. c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Art. 17 ↗ RIS
Abschnitt 17 a) Der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. b) Die Vereinten Nationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Art. 57 ↗ RIS
Abschnitt 57 Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 61 §§ im Datensatz