Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 117/1998 · in Kraft seit 1998-07-30
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung ist eine rein historische Notiz, die festhält, dass Polen, Rumänien und Tschechien in den Jahren 1996 bis 1998 das Übereinkommen ratifiziert haben. Die Europäische Menschenrechtskommission, auf die sich das Übereinkommen bezieht, wurde 1998 mit dem Inkrafttreten von Protokoll 11 zur EMRK abgeschafft und existiert nicht mehr. Das Dokument hat heute keinerlei operative Rechtswirkung und dient nur noch als historischer Eintrag im Bundesgesetzblatt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen StF: BGBl. III Nr. 117/1998 18.08.2025 10001526 NOR11001546 N1199811619O
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Polen 12. April 1996 Rumänien 8. April 1998 Tschechische Republik 27. März 1996 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben. Polen: Vorbehalt: Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden, keine Anwendung findet. Erklärung: Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf seine Staatsangehörigen keine Anwendung findet. Tschechische Republik: Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen Re
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz