Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
· BVG · BGBl. I Nr. 61/1998 · in Kraft seit 1998-05-01
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz ermaechtigt Gemeindebund und Staedtebund zum Abschluss von Vereinbarungen ueber einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitaetspakt, Vereinbarungen die tatsaechlich abgeschlossen wurden. Artikel I verweist jedoch auf Art. 104c EG-Vertrag, der seit dem Inkrafttreten des Lissaboner Vertrags 2009 nicht mehr existiert und durch Art. 126 AEUV ersetzt wurde. Dieser veraltete EU-Vertragsverweis muss aktualisiert werden, um die Rechtsklarheit des weiterhin operativen Verfassungsgesetzes zu sichern.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen. (2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst. (3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich
Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS
Artikel 4 Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in Art. 1 genannten Vereinbarungen außer Kraft. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt weiters außer Kraft, wenn die Vereinbarungen gemäß Art. 1 bis zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode nicht zustande kommen. 24.11.2022 10001522 NOR12016671 N1199810808W
KI-Analyse · 2026-07-15 · 6 §§ im Datensatz