Deregulierung, aber richtig

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Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 58/1998 · in Kraft seit 1998-04-12

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Begründung

Der Nationalpark Thayatal schuetzt ein international bedeutsames Naturgebiet und hat einen legitimen oeffentlichen Zweck. Die Vereinbarung enthaelt jedoch schwerwiegende Aktualisierungsdefizite: Die Finanzierungsbestimmungen in Artikel VII verwenden ausschliesslich Schilling-Betraege, die seit 2002 nicht mehr gueltig sind, und Artikel III sowie VI verweisen auf Vertraege mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, einem Staat der seit 1993 nicht mehr existiert. Diese veralteten Verweise und Waehrungsangaben muessen durch aktuelle Euro-Betraege und korrekte Verweise auf die Tschechische Republik ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III ZIELSETZUNG (1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparkes Thayatal liegen folgende Ziele zugrunde: (2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. (3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Bedacht nehmen, keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen. (4) Bilaterale Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, sowie aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, bleiben von der gegenständlichen Vereinbarung unberührt. Tierwelt 14.11.2024 10001521 NOR12016657 N1199810793W

Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS

Artikel VI WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN (1) Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen. (2) Das Land Niederösterreich stellt sicher, daß unabdingbare Instandhaltungsmaßnahmen im Interesse des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft und der Staatsgrenze, die sich aus der Erfüllung des bestehenden Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970, sowie des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997, ergeben, weiterhin möglich sind. 14.11.2024 10001521 NOR12016660 N1199810796W

Art. 7 — Artikel VII ↗ RIS

Artikel VII FINANZIERUNG (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von jeweils 50% aufzubringen: (2) Kosten für Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen, die aus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind, werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, wobei die Ermittlung und Festlegung der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen durch eine von den Vertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal-Kommission erfolgt. Diese Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des Bundes und des Landes Niederösterreich zusammen. (3) Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Entschädigungsleistungen oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein v

KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz