Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
· Vertrag – Welt-Fremdenverkorg. · BGBl. III Nr. 96/1997 · in Kraft seit 1997-04-04
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen gewaehrt Privilegien und Immunitaeten fuer Teilnehmer an bestimmten Tagungen der Welt-Fremdenverkehrsorganisation in Oesterreich und trat am 4. April 1997 in Kraft. Alle operativen Bestimmungen beziehen sich auf konkrete Tagungen, die laengst abgeschlossen sind. Das Abkommen entfaltet keine fortlaufende Regelungswirkung mehr und sollte als gegenstandslos aus dem Bundesrecht gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Dem Hauptausschuß des Nationalrats wurde gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen über den Abschluß dieses Abkommens berichtet. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 mit 4. April 1997 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1), ist auf die Tagungen anwendbar. _____________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Das Abkommen tritt am vierzehnten Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. GESCHEHEN zu Madrid, am 21. März 1997
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz