Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

· Vertrag – Welt-Fremdenverkorg. · BGBl. III Nr. 96/1997 · in Kraft seit 1997-04-04

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen gewaehrt Privilegien und Immunitaeten fuer Teilnehmer an bestimmten Tagungen der Welt-Fremdenverkehrsorganisation in Oesterreich und trat am 4. April 1997 in Kraft. Alle operativen Bestimmungen beziehen sich auf konkrete Tagungen, die laengst abgeschlossen sind. Das Abkommen entfaltet keine fortlaufende Regelungswirkung mehr und sollte als gegenstandslos aus dem Bundesrecht gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Dem Hauptausschuß des Nationalrats wurde gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen über den Abschluß dieses Abkommens berichtet. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 mit 4. April 1997 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1), ist auf die Tagungen anwendbar. _____________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Das Abkommen tritt am vierzehnten Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. GESCHEHEN zu Madrid, am 21. März 1997

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz