Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 94/1997 · in Kraft seit ?
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt den Status der multinationalen Schutztruppe (FMP) fuer Albanien, die 1997 unter UN-Mandat (Resolution 1101) eingesetzt wurde. Laut Artikel XIV bleibt das Abkommen nur bis zur Abreise der letzten FMP-Einheit aus Albanien in Kraft, und die Operation endete bereits im August 1997. Das Abkommen ist damit seit fast drei Jahrzehnten obsolet und sollte aus dem Bundesrecht gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Mitteilung gemäß Artikel XIV Abs. 2 wurde am 22. April 1997 abgegeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. In Erwägung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. März 1997 angenommenen Resolution 1101, die eine multinationale Schutztruppe (FMP) in Albanien authorisiert; in Anbetracht der Zustimmung der Regierung der Republik Albanien zu einer multinationalen Truppe unter italienischer Führung; sind die Regierung von Albanien und die Regierungen jener Staaten, die sich an der FMP beteiligen, im folgenden die Parteien, wie folgt übereingekommen:
Art. 14 — Artikel XIV ↗ RIS
Artikel XIV Verschiedene Bestimmungen 1. Bezüglich der im vorliegenden Übereinkommen genannten Privilegien, Immunitäten und Rechte der FMP sowie des FMP-Personals und der Einrichtungen, zu deren Bereitstellung sich die Regierung verpflichtet hat, trägt die Regierung die letzte Verantwortung für die Umsetzung und Erfüllung dieser Privilegien, Immunitäten, Rechte und Einrichtungen durch die zuständigen lokalen Behörden der Republik Albanien. 2. Das Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Erklärung der Parteien, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind, in Kraft. Das Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung angewendet. Vor der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erklärt die betroffene Partei, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorübergehend anwendbar ist. 3. Das Abkommen bleibt bis zur Abreise der letzten Einheit der FMP aus der Republik Albanien in Kraft, mit der Ausnahme, daß: 4. Jede Partei des Abkommens kann Ergänzungen zu jeder Bestimmung vorschlagen. Jegliche Ergänzung tritt in Kraft, sobald sie schriftlich von allen anderen Unterzeichnerstaaten angenommen wurde. 5. Jede Partei, die
KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz