Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1996 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 184/1997 · in Kraft seit 1997-07-09

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1997 macht bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnung ueber die Bundeshoechstzahl 1996 fuer gesetzwidrig erklaert hat. Die Veroeffentlichungsfunktion ist abgeschlossen und das Dokument entfaltet seit fast drei Jahrzehnten keine weitere Regelungswirkung. Es ist als gegenstandslos aus dem Bundesrecht zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war *1) StF: BGBl. II Nr. 184/1997 Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: --------------------------------------------------------------------- *1) Die Kundmachung BGBl. II Nr. 137/1997 ist gegenstandslos. 15.02.2023 10001517 NOR11001537 N1199763848J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist. 15.02.2023 10001517 NOR12016632 N1199763849J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz