Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung § 7 Abs. 1 letzter Satz der Umlagenordnung

· K · BGBl. II Nr. 133/1997 · in Kraft seit 1997-05-24

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1997 teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof einen einzelnen Satz in der Umlagenordnung der Oesterreichischen Apothekerkammer aufgehoben hat. Die Veroeffentlichung dieser Entscheidung hat ihren Zweck mit der damaligen Kundmachung vollstaendig erfuellt. Das Dokument hat keinen eigenen Regelungsgehalt mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung § 7 Abs. 1 letzter Satz der Umlagenordnung BGBl. II Nr. 133/1997 24.05.1997 Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Aufhebung des letzten Satzes im § 7 Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 133/1997 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 116/96-6, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 27. März 1997, den letzten Satz im § 7 Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, kundgemacht in der Österreichischen Apotheker-Zeitung vom 24. Dezember 1954, als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz