Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 51/1997 · in Kraft seit 1997-05-10
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Nationalpark Oberoesterreichische Kalkalpen schuetzt ein oekologisch wertvolles Gebiet und erfuellt damit eine legitime staatliche Aufgabe zum Schutz eines oeffentlichen Gutes. Die Finanzierungsbestimmungen in Artikel VII enthalten jedoch ausschliesslich Schilling-Betraege, die seit der Euro-Einfuehrung 2002 rechtlich nicht mehr handhabbar sind und durch Euro-Aequivalente ersetzt werden muessen. Die Vereinbarung sollte aktualisiert werden, um auf einer einwandfreien gesetzlichen Grundlage weiterzuarbeiten.
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Belegende Paragraphen
Art. 4 — Nationalparkverwaltung ↗ RIS
Artikel IV Nationalparkverwaltung (1) Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung. (2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500 000 S und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde. (3) Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. (4) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden. (5) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertra
Art. 5 — Aufgaben der Nationalparkverwaltung ↗ RIS
Artikel V Aufgaben der Nationalparkverwaltung (1) Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere: (2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft (3) Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Art. II im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes – Österreichische Bundesforste – durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2. (4) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstv
Art. 7 — Finanzierung ↗ RIS
Artikel VII Finanzierung (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen: (2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z 3 beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Abs. 1 Z 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten. (3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 3 M
KI-Analyse · 2026-07-15 · 16 §§ im Datensatz