Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Vorbereitenden Kommission für CTBTO – vorläufiger Anwendung – Kundmachung

· V · BGBl. III Nr. 71/1997 · in Kraft seit 1997-04-30

18 Kundmachungswesen; 19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1997 hatte einzig den Zweck, eine Anlage zu einem Amtssitzabkommen mit der Vorbereitungskommission der CTBTO durch Auflage beim Aussenministerium oeffentlich zugaenglich zu machen. Dieser einmalige Veroeffentlichungszweck ist seit fast drei Jahrzehnten erfuellt. Das Dokument entfaltet keine fortlaufende Regelungswirkung mehr und belegt im Bundesrecht nutzlos Platz.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung der Anlage des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission StF: BGBl. III Nr. 71/1997 Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 660/1996 09.10.2018 10001509 NOR11001529 N1199762244J

Art. 1 ↗ RIS

Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird. 09.10.2018 10001509 NOR12016599 N1199762245J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz