VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 111/1997 · in Kraft seit 1997-04-26
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung notifiziert, dass der VfGH die Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 (BGBl. Nr. 944/1994 idF BGBl. Nr. 163/1995) für Ausländerbeschäftigung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Bundeshöchstzahl selbst war ein arbeitsmarktpolitisches Quotensystem für Ausländer, das seither durch die Ausländerbeschäftigungs-Rechtsentwicklung und das EU-Recht (Arbeitnehmerfreizügigkeit) überholt wurde. Die Kundmachung ist eine abgeschlossene historische Benachrichtigung ohne jede fortdauernde normative Funktion.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 111/1997 Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 21.09.2021 10001507 NOR11001526 N1199761849J
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133-149/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war. 21.09.2021 10001507 NOR12016575 N1199761850J
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz