Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien
· BG · BGBl. I Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt den Verlauf der Staatsgrenze zu Slowenien in mehreren Flussabschnitten fest. Die Grenzfestlegung gilt fort und sichert die Stabilität auch bei späteren Veränderungen der Grenzgewässer. Solche Grenzdefinitionen haben dauerhafte Wirkung und bleiben erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken ↗ RIS
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken § 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
§ 3 — Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II ↗ RIS
Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II § 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000) bestimmt.
§ 4 — Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur ↗ RIS
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII) § 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt. (2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt. (3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt. (4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz