Deregulierung, aber richtig

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

KSE-BVG · BVG · BGBl. I Nr. 38/1997 · in Kraft seit 1997-04-22

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
65Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das KSE-BVG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die Entsendung österreichischer Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Friedenssicherung, humanitäre Hilfe, Katastrophenschutz). Der Staatszweck ist legitim: internationale Sicherheitskooperation und Erfüllung von VN/EU-Verpflichtungen sind echte öffentliche Güter. Entscheidend ist, dass § 4 Abs. 2 ausdrücklich die Freiwilligkeit der Entsendung verlangt – kein Zwangseinzug. Die parlamentarische Kontrolle (Hauptausschuss) ist als Gegengewicht zur Exekutive eingebaut. Das BVG ist verhältnismäßig, nicht gold-platend und operativ unentbehrlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden Suchdienst 13.11.2019 10001504 NOR12016463 N1199761437J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen. (2) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. c ist der zuständige Bundesminister berufen; der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten. (3) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. d ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu berichten. (4) Zu Entsendungen nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienst

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden (2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich. (3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben. (4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d. (5) Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestel

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln. 13.11.2019 10001504 NOR12016467 N1199761441J

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen. 13.11.2019 10001504 NOR12016468 N1199761442J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz