Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof

· K · BGBl. II Nr. 72/1997 · in Kraft seit 1997-03-15

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung notifiziert die VfGH-Aufhebung von Importausgleichs-Verordnungen für Geflügelerzeugnisse, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 1996 als gesetzwidrig aufgehoben hat. Diese Importausgleichsregelungen selbst waren protektionistische Markteingriffe; der Gerichtshof hat sie zu Recht beseitigt. Die Kundmachung als solche hat keine fortdauernde normative Wirkung – sie ist eine historische Benachrichtigung aus dem Jahr 1997, die zudem durch den EU-Beitritt Österreichs (1995) und die seither vollständig geltende gemeinsame EU-Agrarpolitik jede praktische Relevanz verloren hat.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 72/1997 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht: 01.09.2025 10001500 NOR11001519 N1199761100J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. November 1996, V 77-79/96-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 5. Februar 1997, folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.), als gesetzwidrig aufgehoben: 01.09.2025 10001500 NOR12016450 N1199761101J

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz