Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 180/1997 · in Kraft seit 1997-10-22
19/09 Niederlassungsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen (Briefwechsel 1997) ändert die österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvereinbarungen von 1950. Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens Schweiz–EU über die Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2002 sind die wesentlichen Regelungsgegenstände (Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit österreichischer bzw. schweizerischer Staatsbürger im jeweils anderen Land) durch dieses multilaterale Regime erschöpfend geregelt. Das Abkommen von 1950 in der Fassung 1997 ist damit sachlich überholt (superseded) und schafft potenziell Rechtsunsicherheit durch Parallelregime. Eine förmliche Aufhebung – gegebenenfalls durch gemeinsame Erklärung beider Staaten – entspricht dem Gebot der Normenklarheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger BGBl. III Nr. 180/1997 22.10.1997 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger StF: BGBl. III Nr. 180/1997
Art. 1 ↗ RIS
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER Bern, am 18. September 1997 Sehr geehrter Herr Bundesrat! Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger *1), vom 14. September 1950, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung, die folgenden Änderungen vorzuschlagen: (Anm.: Es folgen die Änderungen) Ich beehre mich, Sie zu bitten, Ihr Einverständnis zu geben, daß dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger darstellen, mit dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 14. September 1950 betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger geändert wird. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Briefwechsel durchgeführt wird. Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten H
KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz