Deregulierung, aber richtig

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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

· Vertrag – Vorb. Komm. für CTBTO · BGBl. III Nr. 188/1997 · in Kraft seit 1997-11-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Amtssitzabkommen mit der Vorbereitenden Kommission für die CTBTO (Atomteststopp-Überwachung) ist ein völkerrechtlich verbindlicher Staatsvertrag, den Österreich nicht einseitig kündigen kann. Der legitime Staatszweck ist evident: Wien als internationaler Amtssitz eines nuklearen Nichtverbreitungsregimes dient dem echten öffentlichen Gut globaler Sicherheit. Die gewährten Immunitäten und Steuerprivilegien (Art. IX–XII) sind Standard in Amtssitzabkommen und verhältnismäßig. Kein Gold-Plating erkennbar; das Abkommen bleibt operativ, solange die CTBTO in Wien residiert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 In diesem Abkommen a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich; b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich; c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet; d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996; e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat; f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission; g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind; h) umfaßt der Begriff „Geset

Art. 9 — Artikel IX ↗ RIS

Artikel IX Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung Abschnitt 23 Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit a) Verträge abzuschließen, b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen, c) Gerichtsverfahren anzustrengen. Abschnitt 24 Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

Art. 10 — Artikel X ↗ RIS

Artikel X Steuerfreiheit Abschnitt 25 a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums. b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die gleichen Befrei

Art. 12 — Artikel XII ↗ RIS

Artikel XII Sozialversicherung Abschnitt 30 Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit. Abschnitt 31 Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Art. 15 — Artikel XV ↗ RIS

Artikel XV Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Kommission Abschnitt 45 Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: Abschnitt 46 Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit. Abschnitt 47 Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden. Abschnitt 48 Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden: Abschnitt 49 Sof

Art. 19 — Artikel XIX ↗ RIS

Artikel XIX Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 56 Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen. Abschnitt 57 Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen. Abschnitt 58 a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission und die anderen dafür in Betracht kommen

KI-Analyse · 2026-07-15 · 27 §§ im Datensatz