Amtssitz - Joint Vienna Institute
· Vertrag – Joint Vienna Institut · BGBl. III Nr. 187/1997 · in Kraft seit 1997-10-31
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Amtssitzabkommen regelt Status, Vorrechte und Immunitäten des Joint Vienna Institute (JVI) — einer von internationalen Finanzorganisationen gegründeten Ausbildungsstätte für Wirtschaftspolitiker. Das JVI ist weiterhin aktiv in Wien und benötigt diese gesetzliche Grundlage für seinen Betrieb in Österreich. Amtssitzabkommen für internationale Organisationen entsprechen anerkanntem Völkerrecht und stärken Österreichs Rolle als internationalen Standort. Die Regelungen in Art. 4 bis 14 entsprechen dem Standards solcher Abkommen und sind verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Amtssitz Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes (1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. (2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich. (3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen (1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit: (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit. (3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.
Art. 14 ↗ RIS
Artikel 14 Angestellte des Instituts (1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: (2) Die Angestellten des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz