Rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle (Niederlande)
· Vertrag – Niederlande · BGBl. III Nr. 184/1997 · in Kraft seit 1997-10-23
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Notenwechsel-Abkommen regelte ausdrücklich nur vorübergehend die Rechtsstellung österreichischer Bediensteter bei der Europol-Drogenstelle — und zwar nur so lange, bis das Europol-Übereinkommen gemäß Art. 41 Abs. 2 in Kraft tritt. Das Europol-Übereinkommen trat 1998 in Kraft und die Europol-Drogenstelle wurde in die vollständige Europol-Organisation überführt; damit ist dieses temporäre Abkommen vollständig gegenstandslos. Es kann als erledigt aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — NOTE ↗ RIS
(Übersetzung) No. europol/96 NOTE Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen. Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines euro
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz