Staatsgrenze Österreich - Slowenien (Grenzabschn. II, IV bis VII u.a)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. III Nr. 69/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in mehreren Grenzabschnitten fest und regelt kleine Gebietsanpassungen bei Grenzgewässern. Die völkerrechtlich verbindliche Festlegung des eigenen Staatsgebiets ist eine unverzichtbare Kernaufgabe des Staates. Ohne diesen Vertrag wäre die Grenze in den betroffenen Abschnitten rechtlich unklar. Eine Streichung würde Rechtsunsicherheit über das Staatsgebiet selbst erzeugen und ist undenkbar.
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Belegende Paragraphen
Art. 15 — Übergangs- und Schlußbestimmungen ↗ RIS
ABSCHNITT V Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 15 (1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Slowenien, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über. (2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Slowenien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Slowenien über. (3) Mit dem Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen. (4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, gewährt der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19 (1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar. GESCHEHEN zu Laibach am 24. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Art. 1 — Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II ↗ RIS
ABSCHNITT I Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II Artikel 1 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3) bestimmt.
Art. 4 — Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII) ↗ RIS
ABSCHNITT II Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII) Artikel 4 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch die Grenzbeschreibung (Anlage 5), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7) bestimmt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz