Deregulierung, aber richtig

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Bundesbezügegesetz

BBezG · BG · BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2019 · in Kraft seit 2019-01-01

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt die Bezuege des Bundespraesidenten, der Regierung, der Abgeordneten und der Volksanwaltschaft. Funktionstraeger muessen bezahlt werden; das Gesetz legt dafuer klare, gedeckelte Regeln fest. Es beschraenkt keine Freiheit der Buerger und schafft nur den noetigen Rahmen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz. (2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft. (3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bezüge und Sonderzahlungen Ausgangsbetrag § 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €. (2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. 30.12.2025 10001475 NOR40024574

§ 3 — Höhe der Bezüge ↗ RIS

Höhe der Bezüge § 3. (1) Die Bezüge betragen für (2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. (3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz