Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
BezBegrBVG · BVG · BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Verfassungsgesetz begrenzt die Bezüge öffentlicher Funktionäre und schreibt Transparenz über ihre Einkommen vor. Es schützt damit Steuerzahlerinnen und Steuerzahler davor, dass Politiker und Beamte sich selbst überhöhte Gehälter beschließen — ein legitimer Kontrollmechanismus gegen staatliches Selbstbedienungsverhalten. Die Bezugsobergrenzen, die Anpassungsformel nach § 3 und die Meldepflichten nach § 8 sind aufeinander abgestimmt und im Kern verhältnismäßig. Das Gesetz schränkt die Freiheit normaler Bürgerinnen und Bürger nicht ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Bezüge ↗ RIS
Bezüge § 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt: (2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen. (3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden. (4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug. (5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich. 16.11.2017 10001474 NOR40196878
§ 3 — Anpassung des Ausgangsbetrages ↗ RIS
Anpassung des Ausgangsbetrages § 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das entsprechende Jahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). (2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu erre
§ 4 — Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge ↗ RIS
Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge § 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen. (2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen. (3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen. (4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden. (5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden. 16.11.2017 10001474 NOR12016199 N1199715615A
§ 8 — Einkommensbericht ↗ RIS
Einkommensbericht § 8. (1) Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen. (2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind
§ 9 — Offenlegung ↗ RIS
Offenlegung § 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen. (2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen. (3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten. (4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen. 16.11.2017 10001474 NOR40153792
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz