Deregulierung, aber richtig

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Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 17/1997 · in Kraft seit 1997-02-02

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung errichtet und erhält den Nationalpark Donau-Auen — ein ökologisch einzigartiges Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung, das als öffentliches Gut Bürgerinnen und Bürgern zugute kommt. Der Schutz natürlicher Lebensräume vor dauerhafter Zerstörung ist ein legitimer Staatszweck, der durch private Märkte nicht erbracht werden kann. Die Organisationsform — eine gemeinnützige GmbH mit klar geregelter Kostenteilung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. IV und VII — ist schlank und verhältnismäßig. Eine Streichung würde das Schutzgebiet ohne gesetzliche Grundlage lassen und den Verlust einzigartiger Ökosysteme riskieren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS

Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung. 22.11.2024 10001470 NOR12016124 N1199710494I

Art. 2 — Bereich des Nationalparks ↗ RIS

Artikel II Bereich des Nationalparks (1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen umfassen: (2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen: Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt. (4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten. (5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der National

Art. 3 — Zielsetzung ↗ RIS

Artikel III Zielsetzung (1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde: (2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist (3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Tierwelt 22.11.2024 10001470 NOR12016126 N1199710496I

Art. 4 — Nationalparkverwaltung Donau-Auen ↗ RIS

Artikel IV Nationalparkverwaltung Donau-Auen (1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung. (2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt. 22.11.2024 10001470 NOR12016127 N1199710497I

Art. 7 — Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit ↗ RIS

Artikel VII Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen: (2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3 Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes. (3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben. Wirtschaftsplan 22.11.2024 10001470 NOR12016130 N1199710500I

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