Präventionsbeirat-Verordnung
· V · BGBl. Nr. 572/1996 · in Kraft seit 1996-10-23
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung richtet beim Innenministerium einen 15-köpfigen Beratungsbeirat für Gewaltprävention ein, dessen Empfehlungen für den Minister rechtlich nicht bindend sind. Ein Bundesminister kann sich Expertenrat jederzeit und ohne gesetzlich verankerten Apparat beschaffen – dieser Beirat ist ein reines Bürokratiegefäß ohne eigenständige Wirkung für die öffentliche Sicherheit. Die in § 3 genannten Ministerien ('Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie', 'Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz') existieren in dieser Form seit Jahrzehnten nicht mehr, was die Verordnung als längst überholtes Relikt ausweist.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einsetzung des Beirates ↗ RIS
Einsetzung des Beirates § 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention“ („Präventionsbeirat“, im folgenden „Beirat“ genannt) eingesetzt.
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Dem Beirat obliegen (2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.
§ 3 — Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder ↗ RIS
Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder § 3. (1) Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter. (3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht. (4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
§ 4 — Geschäftsstelle ↗ RIS
Geschäftsstelle § 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz