Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von St. Gotthard im Mühlkreis

· K · BGBl. Nr. 444/1996 · in Kraft seit 1996-08-22

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht den VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge 'in einem Umkreis von 200 m' in der gemeindlichen Verordnung von 1992 über das Automatenverbot in St. Gotthard im Mühlkreis gesetzwidrig war. Die betroffene Gemeindeordnung ist seit Jahrzehnten überholt; der VfGH-Ausspruch hat seinen einmaligen Informationszweck erfüllt. Als historisches Dokument ohne Bezug zu geltenden Rechtsvorschriften kann diese Kundmachung ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von St. Gotthard im Mühlkreis BGBl. Nr. 444/1996 22.08.1996 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 444/1996 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, V 106/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Juli 1996, die Wortfolge „in einem Umkreis von 200 m'' in der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gotthard im Mühlkreis vom 1. Dezember 1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz