VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 gesetzwidrig war
· K · BGBl. Nr. 373/1996 · in Kraft seit 1996-08-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht den VfGH-Ausspruch vom Juni 1996, dass die Wortfolge 'und Sicherungsbescheinigungen' in der auf das Jahr 1995 befristeten Verordnung über die Bundeshöchstzahl gesetzwidrig war. Die betroffene Verordnung ist seit fast 30 Jahren außer Kraft; der VfGH-Ausspruch hat seinen Informationszweck längst erfüllt. Als historisches Dokument ohne Bezug zu geltenden Rechtsvorschriften ist diese Kundmachung gegenstandslos und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge der Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig war StF: BGBl. Nr. 373/1996 Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 21.09.2021 10001451 NOR11001465 N1199656672J
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, V 64/96-8, G 142/96-8, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß die Worte „und Sicherungsbescheinigungen“ im letzten Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 163/1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig waren. 21.09.2021 10001451 NOR12015890 N1199656673J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz