Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 127/1996 · in Kraft seit 1996-01-14
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen errichtet den OSZE-Vergleichs- und Schiedsgerichtshof in Genf als zwischenstaatliches Streitbeilegungsorgan und stellt damit ein legitimes Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Konflikte bereit. Es belastet keine österreichischen Bürger oder Unternehmen und dient einem anerkannten öffentlichen Gut – der Friedenssicherung durch Recht. Obwohl der Gerichtshof in der Praxis kaum in Anspruch genommen wird, bleibt das Übereinkommen ein sinnvoller Beitrag zur internationalen Rechtsordnung ohne Freiheitsnachteil für österreichische Bürger.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Errichtung des Gerichtshofs Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.
Art. 18 — KAPITEL II ↗ RIS
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 18 Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts (1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist. (2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.
Art. 26 — KAPITEL IV ↗ RIS
KAPITEL IV SCHIEDSVERFAHREN Artikel 26 Ersuchen um Bildung eines Schiedsgerichts (1) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren kann jederzeit auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dieses Übereinkommens oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten gestellt werden. (2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung erklären, daß sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennen. Diese Erklärung kann für unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Sie kann für alle Streitigkeiten gelten oder Streitigkeiten ausschließen, die Fragen ihrer territorialen Integrität oder ihrer Landesverteidigung, ihrer Hoheitsansprüche auf Landgebiete oder konkurrierende Ansprüche hinsichtlich der Hoheitsgewalt über andere Gebiete berühren. (3) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gegen einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann erst nach Ablauf von dreißig Tagen mit
KI-Analyse · 2026-07-15 · 41 §§ im Datensatz