Europawahlordnung
EuWO · BG · BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
10/04 Wahlen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Europawahlordnung regelt die demokratische Wahl der österreichischen EU-Parlamentsabgeordneten und ist durch Art. 23a B-VG sowie EU-Richtlinien zwingend vorgeschrieben – sie kann nicht abgeschafft werden. Demokratische Wahlen sind eine Kernfunktion des Rechtsstaats ohne privaten Ersatz. Österreich könnte den bürokratischen Overhead verringern, insbesondere die Pflicht zum Papieraushang in jedem Wohnhaus in Großgemeinden (§ 14) durch ein digitales Benachrichtigungssystem ersetzen, ohne den Kern des Wahlrechts zu berühren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.
§ 10 — Aktives Wahlrecht ↗ RIS
Aktives Wahlrecht § 10. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. 19.07.2022 10001436 NOR40245521
§ 14 — Kundmachung in den Häusern ↗ RIS
Kundmachung in den Häusern § 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 13 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann. (2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden. 27.02.2023 10001436 NOR40250908
§ 30 — Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge ↗ RIS
Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge § 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen. (2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mi
KI-Analyse · 2026-07-15 · 97 §§ im Datensatz