Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 101/1996 · in Kraft seit 1996-03-01
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Geltungsbereichs-Kundmachung hält fest, dass Island und Ungarn 1995/1996 das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission Beteiligten ratifiziert haben. Die Europäische Menschenrechtskommission (EKMR) wurde 1998 mit Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK abgeschafft; der Hauptanwendungsbereich des Übereinkommens ist damit weggefallen. Die Kundmachung hat ihren einmaligen Informationszweck erfüllt und ist als historisches Dokument ohne operative Rechtswirkung gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen StF: BGBl. Nr. 101/1996 18.08.2025 10001435 NOR11001449 N1199653631J
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 159/1995) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Island 29. Juni 1995 Ungarn 12. Jänner 1996 18.08.2025 10001435 NOR12015654 N1199653632J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz