Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995)

· K · BGBl. Nr. 75/1996 · in Kraft seit 1996-02-17

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung (BGBl. Nr. 75/1996) veröffentlicht die UN-Sicherheitsratsresolution 1021 (1995), die das mit Resolution 713 (1991) verhängte Waffenembargo gegen das frühere Jugoslawien im Zuge des Dayton-Friedensabkommens aufhob. Das Embargo und seine Aufhebung sind seit über 30 Jahren historisch abgeschlossen; die Resolution ist vollständig implementiert. Das Dokument hat keine operative Gegenwartsfunktion und ist rein historisch.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995) BGBl. Nr. 75/1996 17.02.1996 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995 StF: BGBl. Nr. 75/1996

Art. 1 — RESOLUTION 1021 (1995) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995 DER SICHERHEITSRAT, UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere seine Resolutionen 713 (1991) *) und 727 (1992) **), IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird, MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“ bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens geeinigt haben, SOWIE MIT GENUGTUUNG über die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Anhang 1B (Übereinkommen über die regionale Stabilisierung) des F

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz